Neue Anforderungen für neue Einzelfeuerungsanlagen
Kamin- und Kachelofen beheizen vorrangig den Raum, in dem sie aufgestellt sind. Die 1.BImSchV bezeichnet solche Anlagen als "Einzelraumfeuerungsanlagen". Bislang gab es für die meisten von ihnen nur allgemeine Anforderungen. Mit der novellierten 1.BImSchV gelten für die Öfen nun Grenzwerte, die bei einer Typprüfung einzuhalten sind. Der Nachweis der Grenzwerte kann durch Vorlage einer Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers geführt werden. Betroffen sind der Ausstoß an Kohlenmonoxid und Staub, daneben gibt es eine Mindestanforderung für den Wirkungsgrad. Beim Kauf eines Ofens erhält der Betreiber eine Bescheinigung des Herstellers darüber, dass die Grenzwerte der 1.BImSchV eingehalten werden. Diese Bescheinigung überprüft der Schornsteinfeger.
Stufe 1: Errichtet ab den 22. März 2010 |
Stufe 2: Errichtet nach d. 31. Dez. 2014 |
Errichtet ab dem 22. März 2010 |
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Feuerstättenart | Technische Regeln |
CO (g/m3) |
Staub (g/m3) |
CO (g/m3) |
Staub (g/m3 |
Mindest- wirkungsgrad % |
Raumheizer mit Flachfeuerung | DIN EN 13240 Zeitbrand |
2,0 | 0,075 | 1,25 | 0,04 | 73 |
Raumheizer mit Füllfeuerung | DIN EN 13240 Dauerbrand |
2,5 | 0,075 | 1,25 | 0,04 | 70 |
Speicher - Einzelfeuerstätte |
DIN EN 15250/A1 |
2,0 | 0,075 | 1,25 | 0,04 | 75 |
Kamineinsätze Geschlossene Betriebsweise |
DIN EN 13229 |
2,0 | 0,075 | 1,25 | 0,04 | 75 |
Kachelofeneinsätze mit Flachfeuerung |
DIN EN 13229/A1 |
2,0 | 0,075 | 1,25 | 0,04 | 80 |
Kachelofeneinsätze mit Füllfeuerung |
DIN EN 13229/A1 |
2,5 | 0,075 | 1,25 | 0,04 | 80 |
Herde | DIN EN 12815 |
3,0 | 0,075 | 1,5 | 0,04 | 70 |
Heizungsherde | DIN EN 12815 |
3,5 | 0,075 | 1,5 | 0,04 | 75 |
Pelletöfen ohne Wassertasche | DIN EN 14785 |
0,4 | 0,05 | 0,25 | 0,03 | 85 |
Pelletöfen mit Wassertasche | DIN EN 14785 |
0,4 | 0,03 | 0,25 | 0,02 | 90 |
Tabelle 1: Emissionsgrenzwerte und Mindestwirkungsgrade für Einzelfeuerstätten für feste Brennstoffe.
Änderungen für alte Öfen
Gerade alte Einzelraumfeuerungsanlagen verursachen einen oft sehr hohen Schadstoffausstoß. Deshalb ist es besonders wichtig, die Emissionen dieser Anlagen zu begrenzen. Um die Verbraucher nicht übermäßig zu belasten, gelten für alte Öfen sehr lange Übergangsfristen, die je nach Datum der Typenprüfung zwischen 2015 und 2025 auslaufen. Auch danach sind die Grenzwerte, die für alte Geräte gelten weniger streng als die für Neuanlagen.
CO (g/m³) | Staub (g/m³) | |
Einzelraumfeuerung die vor dem 22.03.2010 errichtet wurden | 4 | 0,15 |
Tabelle 2 zeigt die Grenzwerte für bestehende Geräte.
Angabe Typenschild | Zeitpunkt der Nachrüstung oder außer Betriebnahme |
Datum nicht feststellbar oder bis 31.12.1974 | 31.12.2014 |
01.01.1975 – 31.12.1984 | 31.12.2017 |
01.01.1985 – 31.12.1994 | 31.12.2020 |
01.01.1995 – 22.03.2010 | 31.12.2024 |
Tabelle 3 enthält die Übergangsfristen.
Wann genau die Übergangsfrist für Ihren Ofen ausläuft, wird von Ihrem Schornsteinfeger festgestellt. Nach Ablauf der Übergangsfristen können Sie entweder nachträglich eine Bescheinigung (bis zum 31.12.2013) des Herstellers über die Emissionen (Einhaltung der Grenzwerte) der Anlage bei der Typenprüfung Ihrem Schornsteinfeger vorlegen (dies wird vor allem bei neueren Anlagen möglich sein), oder - die Emissionen an der installierten Anlage messen lassen. Hält die Anlage die Grenzwerte der Tabelle 2 nicht ein, ist sie mit einer bauartzugelassenen Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nachzurüsten bzw. außer Betrieb zunehmen.
Es gibt mehrere Ausnahmen: Öfen, die die einzige Heizmöglichkeit einer Wohneinheit darstellen, sind von der Nachrüstverpflichtung ebenso ausgenommen wie historische Öfen, Herde, Badeöfen, offene Kamine und handwerklich vor Ort gesetzte Grundöfen. Als "historische Ofen" gelten alle Einzelraumfeuerungsanlagen, die vor 1950 errichtet wurden.
Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen
Während die meisten Einzelraumfeuerungsanlagen nur gelegentlich genutzt werden, dienen Heizkessel zumeist als Hauptheizung für ein ganzes Haus oder zumindest für eine Wohnung: Sie sind in der Regel deutlich länger in Betrieb. Deshalb ist es besonders wichtig, den Schadstoffausstoß von Heizkesseln zu vermindern. Die Grenzwerte für Heizkessel werden aus diesem Grund nicht auf dem Prüfstand, sondern alle zwei Jahre an der installierten Anlage durch eine Messung z.B. durch einen Schornsteinfeger überwacht. Dies stellt vor allem für handbeschickte Heiz-kessel eine Neuerung dar.
Wie bei den Einzelraumfeuerungsanlagen, so gibt es auch hier zwei Grenzwertstufen. Stufe 2 gilt auch bei Heizkesseln nur für Anlagen, die ab 2015 errichtet werden.
Brennstoff gemäß § 3 Absatz 1 | Nennwärmeleistung (Kilowatt) |
Staub (g/m³) |
CO (g/m³) |
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Stufe 1: Anlagen, die ab 22.03.2010 errichtet werden |
Kohle, Brenntorf | > 4 - 500 | 0,09 | 1,0 |
>500 | 0,09 | 0,5 | ||
Naturbelassenes Brennholz | > 4 - 500 | 1,250,04 | 1,0 | |
>500 | 1,250,04 | 0,5 | ||
Holzpellets | > 4 - 500 | 1,250,04 | 0,8 | |
>500 | 1,250,04 | 0,5 | ||
Beschichtetes Holz Spanplatten |
> 30 - 100 | 0,10 | 0,8 | |
> 100 - 500 | 0,10 | 0,5 | ||
> 500 | 0,10 | 0,3 | ||
Stroh, Getreide, sonst. Biomasse |
> 4 < 100 | 0,10 | 1,0 | |
Stufe 2: Anlagen, die nach dem 31.12.2014 (für Scheitholz nach dem31.12.2016) errichtet werden |
Holz- und Kohlebrennstoffe | > 4 | 0,02 | 0,4 |
Beschichtetes Holz, Spanplatten |
> 30 - 500 | 0,02 | 0,4 | |
> 500 | 0,02 | 0,3 | ||
Stroh, Getreide, sonst. Biomasse | > 4 < 100 | 0,02 | 0,4 |
Tabelle 4: Schadstoffgrenzwerte für Heizkessel
Neue Anforderungen für alte Heizkessel
Auch für bestehende Heizkessel sieht die neue Verordnung lange Übergangsfristen vor, die in Tabelle 5 enthalten sind. Nach Ablauf dieser Übergangsfristen gelten die Grenzwerte der Stufe 1 auch für diese Anlagen. Ein Schornsteinfeger stellt spätestens 2012 fest, wann die Übergangsfrist für eine bestimmte Anlage ausläuft. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten für bestehende Heizkessel die alten, vor der Novellierung der 1.BImSchV gültigen, Grenzwerte weiter.
Zeitpunkt der Errichtung | Zeitpunkt der Einhaltung der Grenzwerte Der Stufe 1 des § 5 Absatz 1 |
bis einschließlich 31. Dezember 1994 |
01.01.2015 |
1.Januar 1995 bis einschließlich 31. Dezember 2004 |
1. Januar 2019 |
1.Januar 2005 bis einschließlich 22. März 2010 |
1. Januar 2025 |
Tabelle 5: Übergangsfristen für bestehende Heizkessel